BAG - Urteil vom 18.03.1997
3 AZR 759/95
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 S. 1; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 3, 2 ; ZPO § 322 Abs. 1, § 705 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
AuA 1998, 137
BAGE 85, 284
BB 1997, 1417
DB 1997, 1475
FamRZ 1997, 1006
NZA 1997, 824
VersR 1998, 915
ZIP 1997, 1894
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4941/94
LAG München, vom 27.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 700/95

Unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und Frauen

BAG, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 759/95

DRsp Nr. 1997/4722

Unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und Frauen

»1. Versorgungszusagen mit unterschiedlichem Rentenzugangsalter für Männer und Frauen verstoßen für eine Übergangszeit nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Nach Art. 3 Abs. 2 GG dürfen die bisher noch für Frauen bestehenden Nachteile in der beruflichen Entwicklung durch die Festsetzung eines früheren Rentenalters ausgeglichen werden. 2. Auf Art. 119 EG-Vertrag und dem daraus folgenden Verbot eines unterschiedlichen Rentenzugangsalters für Männer und Frauen kann sich ein Mann nur berufen, soweit es um Dienstzeiten nach dem 17. Mai 1990 geht (Urteil des EuGH vom 17. Mai 1990 - Rs C 262/88 - Barber - EuGHE I 1990, 1889 = AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag).«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 S. 1; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 3, 2 ; ZPO § 322 Abs. 1, § 705 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung einer Betriebsrente. Der Kläger fordert den in der Versorgungsordnung vorgesehenen Höchstbetrag von 750,-- DM monatlich. Die Beklagte will die dem Kläger zustehende Rente wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zeitanteilig kürzen.

Der im Januar 1934 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 1. Mai 1964 bis 31. Dezember 1979 (188 Monate) als Angestellter beschäftigt. Er verdiente zuletzt über 6.000,-- DM brutto monatlich.