BGH - Beschluß vom 30.05.1990
XII ZB 33/90
Normen:
ZPO § 270 Abs. 1 § 315 Abs. 1 Satz 1 § 317 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 317 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1
FamRZ 1990, 1227
VersR 1991, 326
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 09.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 329/88
OLG Hamm, vom 02.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 535/89

Unterschrift des Richters - Maschinenschriftlliche Wiedergabe

BGH, Beschluß vom 30.05.1990 - Aktenzeichen XII ZB 33/90

DRsp Nr. 2004/3775

Unterschrift des Richters - Maschinenschriftlliche Wiedergabe

1. Die Unterzeichnung des Urteils durch den Richter wird durch die abschriftliche Wiedergabe seines Namens unter dem Urteil ausreichend kenntlich gemacht. Die Unterschrift des mitwirkenden Richters ist allerdings nicht ordnungsgemäß wiedergegeben, wenn sie in der Ausfertigung in Klammern gesetzt ist und die Ausfertigung keinen Hinweis darauf enthält, daß der Richter das Urteil unterschrieben hat.2. Für Zweifel besteht keine Veranlassung, wenn der Name des erkennenden Richters zwischen Binde- oder Trennungsstrichen maschinenschriftlich unter dem Urteil wiedergegeben wird. Diese Schreibweise legt nicht den Schluß nahe, das Urteil sei möglicherweise von dem Richter nicht unterzeichnet. Die - wenn auch überflüssige und unangebrachte - Verwendung von Binde- oder Trennungsstrichen in diesem Zusammenhang vermag deshalb die Wirksamkeit der Zustellung nicht zu beeinträchtigen.

Normenkette:

ZPO § 270 Abs. 1 § 315 Abs. 1 Satz 1 § 317 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.