OLG Hamm - Beschluss vom 29.09.2006
11 UF 198/06
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2, 3 § 650 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 836
OLGReport-Hamm 2007, 359
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 FH 14/06

Unterzeichnung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses als Verfügung im Sinne des § 648 Abs. 3 ZPO?

OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 11 UF 198/06

DRsp Nr. 2007/7133

Unterzeichnung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses als Verfügung im Sinne des § 648 Abs. 3 ZPO ?

Der Festsetzungsbeschluss ist erst dann gem. § 648 Abs. 3 ZPO verfügt, wenn er zur Zustellung an die Beteiligten aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgegeben ist. Allein die Unterzeichnung des Beschlusses durch die Rechtspflegerin reicht noch nicht.

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 2, 3 § 650 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner ist der Vater der Antragsteller. Nachdem ihm deren Anträge auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren zugestellt worden sind und die Frist zur Erhebung von Einwendungen am 20.06.2006 abgelaufen war, hat die Rechtspflegerin den Festsetzungsbeschluss am 23.06.2006 unterschrieben. Den am gleichen Tag eingegangenen Einwand des Antragsgegners, er sei nicht leistungsfähig, hat sie durch gesonderten Beschluss vom 29.06.2006 als verspätet zurückgewiesen und zugleich verfügt, den Beschluss vom 23.06.2006 nunmehr an den Antragsgegner zuzustellen. Die Zustellung ist am 28.07.2006 erfolgt. Gegen den Festsetzungsbeschluss wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und macht geltend, seine Einwendungen zur fehlenden Leistungsfähigkeit hätten berücksichtigt werden müssen, weil der Festsetzungsbeschluss beim Eingang seines Schriftsatzes vom 22.06.2006 noch nicht im Sinne von § 648 Abs. 3 ZPO verfügt gewesen sei.

II.