BGH - Urteil vom 18.01.1996
III ZR 73/95
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6, § 518 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1996, 612
BGHR ZPO § 130 Nr. 6 Unterschrift 9
DStR 1996, 475
EzFamR aktuell 1996, 146
FPR 1997, 198
FamRZ 1996, 543
MDR 1996, 520
NJW 1996, 997
VersR 1996, 1168
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Unterzeichnung einer Berufungsschrift mit einem Teil eines Doppelnamens

BGH, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen III ZR 73/95

DRsp Nr. 1996/19124

Unterzeichnung einer Berufungsschrift mit einem Teil eines Doppelnamens

»Zu den Anforderungen an die Unterzeichnung einer Berufungsschrift (hier: Unterschrift mit nur einem Teil eines Doppelnamens).«

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6, § 518 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Beklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. Die unter die Berufungsschrift gesetzte Unterschrift "S. " könne der Unterzeichnerin, der Rechtsanwältin B. W. -S., die den Beklagten im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zusammen mit ihrem Ehemann, dem Rechtsanwalt R. S., vertrete, nicht zugeordnet werden.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.