OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.09.2006
7 W 42/06
Normen:
AVAG § 11 § 12 Abs. 1 ; UhAnerkÜbkHaag Art. 5 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AR 4/05

Unvereinbarkeit einer Vollstreckungserklärung mit dem ordre public nach Art. 5 Nr. 1 des Haager Unterhaltsübereinkommens bei Bezug von Unterhaltsvorschüssen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 7 W 42/06

DRsp Nr. 2006/26164

Unvereinbarkeit einer Vollstreckungserklärung mit dem ordre public nach Art. 5 Nr. 1 des Haager Unterhaltsübereinkommens bei Bezug von Unterhaltsvorschüssen

Zur Frage, ob der Bezug von Unterhaltsvorschüssen zu einer Unvereinbarkeit der Vollstreckungserklärung mit dem ordre public nach Art. 5 Nr. 1 des Haager Unterhaltsübereinkommens führt

Normenkette:

AVAG § 11 § 12 Abs. 1 ; UhAnerkÜbkHaag Art. 5 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Gläubiger, der Sohn des Schuldners ist, erwirkte gegen den Schuldner das Urteil des Amtsgerichts Wolsztyn vom 10.5.2000, Az.: III R C 56/00, durch das der Schuldner zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 250 Zloty für die Zeit ab 16.2.2000 verurteilt wurde. Durch Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8.6.2006, Az.: 43 F 109/05, wurde das Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage des Gläubigers abgeändert und der Schuldner zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 200 EUR für die Zeit ab 1.3.2005 an den Gläubiger verurteilt.

Der Gläubiger hat unter dem 20.9.2005 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts Wolsztyn vom 10.5.2000 gestellt. Durch Beschluss des Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21.4.2006 ist dem Antrag stattgegeben worden.