OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.2016
4 UF 20/16
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1674;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen F 50/15

Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der an paranoider Schizophrenie leidenden Kindesmutter

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 4 UF 20/16

DRsp Nr. 2022/17690

Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der an paranoider Schizophrenie leidenden Kindesmutter

1. Auch wenn die Kindesmutter an paranoider Schizophrenie leidet und u. a. wegen eines Vorfalls, bei dem sie ein Kind mit einem Messer angriff, geschlossen untergebracht ist, erscheint die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge unverhältnismäßig, solange diese wegen der Unterbringung ruht. 2. Ein Entzug der elterlichen Sorge im Sinne eines Vorratsbeschlusses für den Fall der Entlassung der Kindesmutter aus der stationären Behandlung ist nicht zulässig. 3. Vielmehr wird das Amtsgericht erst in Zusammenhang mit dem Ende der Unterbringung von Amts wegen zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens weiterhin Bestand haben und ob gegebenenfalls sich sodann ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB anzuschließen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 29.12.2015 abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder A, geboren am 00.00.0000, und B, geboren am 00.00.0000, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

§ ;