OLG Hamm - Beschluss vom 14.04.2016
4 UF 20/16
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1674;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen F 50/15

Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der an paranoider Schizophrenie leidenden Kindesmutter

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 4 UF 20/16

DRsp Nr. 2022/17691

Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der an paranoider Schizophrenie leidenden Kindesmutter

1. Auch wenn die Kindesmutter an paranoider Schizophrenie leidet und u. a. wegen eines Vorfalls, bei dem sie ein Kind mit einem Messer angriff, geschlossen untergebracht ist, erscheint die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge unverhältnismäßig, solange diese wegen der Unterbringung ruht. 2. Ein Entzug der elterlichen Sorge im Sinne eines Vorratsbeschlusses für den Fall der Entlassung der Kindesmutter aus der stationären Behandlung ist nicht zulässig. 3. Vielmehr wird das Amtsgericht erst in Zusammenhang mit dem Ende der Unterbringung von Amts wegen zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens weiterhin Bestand haben und ob gegebenenfalls sich sodann ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB anzuschließen hat.

Tenor

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs.3 S.2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und nach Ablauf einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist über die Beschwerde wie folgt zu entscheiden:

Beschlussentwurf

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 29.12.2015 abgeändert.