Die nach der Zurückschiebung des Betroffenen in die T im Verlaufe des Erstbeschwerdeverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaftanordnung zulässigerweise eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung lagen nicht vor.
Die Haftanordnung war schon deshalb unzulässig, weil der Betroffene erst 17 Jahre alt ist und die Antragstellerin in ihrem Haftantrag nicht dargelegt hatte, warum mildere Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft nicht in Frage kommen, sie also Ziff. 2.1 i. V. m. Ziff. 1.1 Abs. 1, S. 4, Abs. 2 S. 3 der Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft in der Fassung des Erlasses des Innenministeriums vom 17.07.2002 - 14.1/VI - 4.1.1 - nicht beachtet hat.
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