OLG Köln - Beschluß vom 05.02.2003
16 Wx 247/02
Normen:
AuslG § 57 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1475
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 479/02
AG Bonn, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 51 XIV 188.B

Unverhältnismäßigkeit der Verhängung von Abschiebehaft gegen einen minderjährigen Ausländer

OLG Köln, Beschluß vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 247/02

DRsp Nr. 2003/4144

Unverhältnismäßigkeit der Verhängung von Abschiebehaft gegen einen minderjährigen Ausländer

Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass die Verhängung von Abschiebehaft gegen minderjährige Ausländer unverhältnismäßig ist, solange die beantragende Ausländerbehörde nicht substantiiert darlegt, dass sie andere Möglichkeiten der sichernden Unterbringung des Minderjährigen konkret geprüft und mildere Maßnahmen nicht zur Verfügung hat.

Normenkette:

AuslG § 57 ;

Gründe:

Die nach der Zurückschiebung des Betroffenen in die T im Verlaufe des Erstbeschwerdeverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaftanordnung zulässigerweise eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung lagen nicht vor.

Die Haftanordnung war schon deshalb unzulässig, weil der Betroffene erst 17 Jahre alt ist und die Antragstellerin in ihrem Haftantrag nicht dargelegt hatte, warum mildere Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft nicht in Frage kommen, sie also Ziff. 2.1 i. V. m. Ziff. 1.1 Abs. 1, S. 4, Abs. 2 S. 3 der Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft in der Fassung des Erlasses des Innenministeriums vom 17.07.2002 - 14.1/VI - 4.1.1 - nicht beachtet hat.