OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.04.2003
WpÜG-OWi 3/02
Normen:
WpÜG § 27 Abs. 3 Satz 3 ; WpÜG § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; WpÜG § 60 Abs. 1 Nr. 5 ; WpÜG § 60 Abs. 3 ; OWiG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1464
NJW 2003, 2111
NZG 2003, 638
OLGReport-Frankfurt 2003, 399

Unverzüglichkeit der Übersendung des Belegs über die Veröffentlichung einer Stellungnahme

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2003 - Aktenzeichen WpÜG-OWi 3/02

DRsp Nr. 2003/13074

Unverzüglichkeit der Übersendung des Belegs über die Veröffentlichung einer Stellungnahme

»Dem Erfordernis der unverzüglichen Übersendung des Belegs über die Veröffentlichung der Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum öffentlichen Wertpapiererwerbs- oder Übernahmeangebot ist in der Regel genügt, wenn der Beleg innerhalb von drei Werktagen seit der Veröffentlichung bei der zuständigen Behörde eingeht.«

Normenkette:

WpÜG § 27 Abs. 3 Satz 3 ; WpÜG § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; WpÜG § 60 Abs. 1 Nr. 5 ; WpÜG § 60 Abs. 3 ; OWiG § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Betroffene ist als Finanzvorstand bei der C. AG in Filderstadt tätig und als solcher für die Veröffentlichungen nach dem WpÜG zuständig.

Am Freitag, dem 15. März 2002 wurde in der , Ausgabe Nr..., die gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der C. AG zum öffentlichen Pflichtangebot der H. Syst.(B. Division) GmbH veröffentlicht.

Der Betroffene wies eine Mitarbeiterin aus dem Unternehmensbereich "Investor Relations" an, ein Exemplar der zu beschaffen und die darin befindliche Veröffentlichung unverzüglich dem B. für den Wertpapierhandel zu übermitteln.