BayObLG - Beschluß vom 09.02.2000
1Z BR 149/99
Normen:
BGB § 134, § 1937 ; HeimG § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 8
BayObLGZ 2000, 36
FGPrax 2000, 117
JuS 2000, 815
NJW 2000, 1875
RPfleger 2000, 274
ZEV 2000, 283
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 422/99
AG Mühldorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 741/97

Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen eines unzulässigen Adressaten

BayObLG, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 149/99

DRsp Nr. 2000/2962

Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen eines unzulässigen Adressaten

»1. Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG, wenn das Pflegeheim in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird und der geschäftsführende Alleingesellschafter von einem Heimbewohner zum Erben eingesetzt wird.2. Umgehung des Verbots nach § 14 Abs. 1 HeimG durch Ersatzerbeneinsetzung eines Angehörigen (Ehefrau) des Verbotsadressaten.«

Normenkette:

BGB § 134, § 1937 ; HeimG § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der im Alter von fast 89 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet und kinderlos. Nach dem Tod seiner Ehefrau lebte er mit der Beteiligten zu 1 zusammen, die seinen Haushalt besorgte. 1980 kauften der Erblasser und die Beteiligte zu 1 ein Wohnanwesen, das jeweils zur Hälfte in ihrem Miteigentum stand und das sie gemeinsam bewohnten. Am 24.5.1989 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als seine Alleinerbin einsetzte.