I.
Die Parteien waren seit 11. Oktober 1974 verheiratet. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 14. November 1990 ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 2. November 1990 zugestellt worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt worden.
Die Parteien hatten am 4. Oktober 1990 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die hinsichtlich des Versorgungsausgleichs im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - zutreffend zitiert wird. Darauf wird verwiesen.
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