SchlHOLG - Beschluss vom 02.11.2006
15 UF 23/05
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 1587 a I 2 ; BGB § 1587 b I ;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 190/90

Unwirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend des Versorgungsausgleichs - hier: Ausschluss vom Bezug von Versorgungsansprüchen gegenüber dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte

SchlHOLG, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 15 UF 23/05

DRsp Nr. 2007/2036

Unwirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung betreffend des Versorgungsausgleichs - hier: Ausschluss vom Bezug von Versorgungsansprüchen gegenüber dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte

»Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, mit welcher im Zuge einer Gesamtregelung - hier: Ausschluss vom Bezug von Versorgungsansprüchen gegenüber dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte - niedrigere Rentenanwartschaften auf das Konto des über höhere Anwartschaften verfügenden anderen Ehegatten übertragen werden sollen, ist unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 1587 a I 2 ; BGB § 1587 b I ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien waren seit 11. Oktober 1974 verheiratet. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 14. November 1990 ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 2. November 1990 zugestellt worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt worden.

Die Parteien hatten am 4. Oktober 1990 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die hinsichtlich des Versorgungsausgleichs im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - zutreffend zitiert wird. Darauf wird verwiesen.