Die Parteien haben am 31.10.2001 geheiratet. Neun Tage zuvor hatten sie den notariellen Ehevertrag vom 22.10.2001 geschlossen, in dem es unter Ziffer 2) heißt:
Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus. Auch bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse soll diese Vereinbarung nicht gerichtlich abänderbar sein.
Weniger als drei Monate nach der Eheschließung stellte der Antragsteller in dem Vorverfahren 12 F 8/02 AG Unna den Antrag, die Ehe aufzuheben. Hilfsweise hat er im Termin am 04.03.2002 auch die Scheidung beantragt. Beide Anträge hat das Amtsgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 04.03.2002 zurückgewiesen.
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