OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2006
11 UF 235/05
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1682
NJW 2006, 3072
OLGReport-Hamm 2006, 734
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 519/02

Unwirksamkeit eines im Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 11 UF 235/05

DRsp Nr. 2006/23358

Unwirksamkeit eines im Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

»Der im Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gem. § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam, wenn der verfrüht gestellte Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, sondern durch Urteil zurückgewiesen wird.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 31.10.2001 geheiratet. Neun Tage zuvor hatten sie den notariellen Ehevertrag vom 22.10.2001 geschlossen, in dem es unter Ziffer 2) heißt:

Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus. Auch bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse soll diese Vereinbarung nicht gerichtlich abänderbar sein.

Weniger als drei Monate nach der Eheschließung stellte der Antragsteller in dem Vorverfahren 12 F 8/02 AG Unna den Antrag, die Ehe aufzuheben. Hilfsweise hat er im Termin am 04.03.2002 auch die Scheidung beantragt. Beide Anträge hat das Amtsgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 04.03.2002 zurückgewiesen.