I. Nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden. Die Scheidung ist rechtskräftig.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1967 bis 28. Februar 1978, § 1578 Abs. 2 BGB) als Lehrer ausschließlich beamtenrechtliche Versorgungsanrechte bei dem Land Niedersachsen (weiterer Beteiligter zu 1) erworben. In Auskünften vom 30. Mai 1978 und 7. September 1978 hat das Niedersächsische Landesverwaltungsamt mitgeteilt: Bezogen auf das Ende der Ehezeit habe die Ehefrau eine Versorgungsanwartschaft von monatlich 358,45 DM und der Ehemann eine solche von monatlich 740,05 DM erlangt, bei beiden jeweils unter der Voraussetzung, daß sie die Berücksichtigung ihrer Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß §
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