BGH vom 09.03.1984
IVb ZR 875/80
Normen:
AVG § 25 Abs. 7, § 83a Abs. 5 ; BGB § 1587, § 1587b Abs. 4 ;

Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs

BGH, vom 09.03.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 875/80

DRsp Nr. 1995/2470

Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs

»Zur Frage der Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn beide Ehegatten Beamte sind.«

Normenkette:

AVG § 25 Abs. 7, § 83a Abs. 5 ; BGB § 1587, § 1587b Abs. 4 ;

Gründe:

I. Nach Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden. Die Scheidung ist rechtskräftig.

Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1967 bis 28. Februar 1978, § 1578 Abs. 2 BGB) als Lehrer ausschließlich beamtenrechtliche Versorgungsanrechte bei dem Land Niedersachsen (weiterer Beteiligter zu 1) erworben. In Auskünften vom 30. Mai 1978 und 7. September 1978 hat das Niedersächsische Landesverwaltungsamt mitgeteilt: Bezogen auf das Ende der Ehezeit habe die Ehefrau eine Versorgungsanwartschaft von monatlich 358,45 DM und der Ehemann eine solche von monatlich 740,05 DM erlangt, bei beiden jeweils unter der Voraussetzung, daß sie die Berücksichtigung ihrer Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG beantragen werden.