Die "Beschwerde" der Gläubigerin gegen den die beantragte Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts ist als sofortige Beschwerde gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch gemäß § 577 Abs. 2 ZPO fristgemäß binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden und daher zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|