OLG Köln - Beschluß vom 25.11.1997
4 WF 162/97
Normen:
ZPO § 704 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 107
OLGReport-Köln 1998, 205

Unzulässige Zwangsvollstreckung bei mangelnder Bestimmtheit eines Urteilstenors

OLG Köln, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 4 WF 162/97

DRsp Nr. 1998/15929

Unzulässige Zwangsvollstreckung bei mangelnder Bestimmtheit eines Urteilstenors

»Die in einem Urteilstenor ausgeurteilte Verpflichtung des Schuldners zur Auskunftserteilung zur Berechnung des Zugewinns, die "abhängig" davon gemacht ist, daß der Gläubiger einen "eventuell erforderlichen" Kostenvorschuß bereitstellt, kann mit Rücksicht auf die mangelnde Bestimmheit des Tenors nicht Grundlage der Zwanggsvollstreckung sein.«

Normenkette:

ZPO § 704 ;

Gründe:

Die "Beschwerde" der Gläubigerin gegen den die beantragte Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts ist als sofortige Beschwerde gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch gemäß § 577 Abs. 2 ZPO fristgemäß binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden und daher zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet.