OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2006
10 WF 90/06
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2 § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1768
NJW-RR 2006, 1513
OLGReport-Köln 2006, 549
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 18.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 386/04

Unzulässige Zwischenfeststellungsklage zu ehevertraglicher Regelung bei fehlender Rechtshängigkeit in der Hauptsache

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 10 WF 90/06

DRsp Nr. 2006/21009

Unzulässige Zwischenfeststellungsklage zu ehevertraglicher Regelung bei fehlender Rechtshängigkeit in der Hauptsache

»Eine im Scheidungsverfahren erhobene Klage auf Zwischenfeststellung der Rechtsunwirksamkeit einer ehevertraglichen Regelung zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich ist unzulässig, wenn diese Folgesachen nicht Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sind.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 2 § 623 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen des zwischen den Parteien anhängigen Ehescheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe für eine Zwischenfeststellungsklage, mit der die Feststellung erstrebt wird, dass ein zwischen den Parteien zu Beginn der Ehe geschlossener notarieller Vertrag, der unter anderem den Ausschluss nachehelichen Unterhalts und eine Regelung zum Zugewinnausgleich zum Gegenstand hat, rechtsunwirksam ist. Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage verweigert. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer (sofortigen) Beschwerde.