OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.03.2023
15 UF 41/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 345;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 501/21

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestätigung eines Versäumnisurteils in einer familienrechtlichen Streitigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 15 UF 41/23

DRsp Nr. 2024/4469

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestätigung eines Versäumnisurteils in einer familienrechtlichen Streitigkeit

Stützt sich ein Verfahrensbeteiligter zur Rechtsmittelbegründung darauf, dass der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt wegen einer unvorhersehbar und kurzfristig eingetretenen Erkrankung zur Wahrnehmung des Einspruchstermins verhindert war, ist es nicht ausreichend, nur zur Erkrankung und deren unmittelbaren Auswirkungen vorzutragen. Er hat zudem darzulegen, warum seinem Verfahrensbevollmächtigten die rechtzeitige Unterrichtung des Gerichts unmöglich war.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den zweiten Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt (Oder) vom 23.11.2022 - 53 F 501/21 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 345;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin, seine von ihm seit Februar 2021 getrenntlebenden Ehefrau, einen Anspruch auf Zahlung von 44.000 € als Schadenersatz gem. § 823 BGB geltend.

Das von dem Antragsteller angerufene Familiengericht hat gegen die in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2022 nicht erschienene Antragsgegnerin mit Versäumnisbeschluss vom selben Tage antragsgemäß erkannt.