FG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.1999
7 K 700/97 Ki
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 385

Unzulässigkeit der Klage bei fehlender eigenhändiger Unterschrift?

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 7 K 700/97 Ki

DRsp Nr. 2000/3805

Unzulässigkeit der Klage bei fehlender eigenhändiger Unterschrift?

1. Dem Formerfordernis der Schriftlichkeit gemäß § 64 Abs. 1 FGO genügt auch eine Klage, die nicht eigenhändig unterschrieben ist. 2. § 64 Abs. 1 FGO fordert nicht das Vorliegen der Unterschrift. 3. Der Senat folgt insoweit nicht der ständigen Rechtsprechung des BFH, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung hier etwas verlangt, was das Gesetz gerade nicht fordert.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die kindergeldschädliche Einkommensgrenze überschritten ist.

Der Kl beantragte am 30. April 1997 bei der Oberfinanzdirektion (Familienkasse) die rückwirkende Gewährung von Kindergeld für seine am 5. Oktober 1970 geborene Tochter J. Die Tochter des Kl befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Ausbildung. Sie hatte ihr Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit erfolgreicher Ablegung des ersten Staatsexamens am 13. Dezember 1994 beendet. Danach bewarb sie sich zum Mai 1995 für den Referendardienst. Diese Bewerbung schlug zunächst fehl; die Einstellung in den Referendardienst erfolgte erst zum 1. Mai 1996. In der Zwischenzeit nahm die Tochter des KI ein Ergänzungsstudium (Sommer 1995; Exmatrikulation: 31. März 1996) auf und arbeitete in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. April 1996 als Aushilfe beim Finanzamt.