I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen, ein dreistündiges Umgangsrecht des Antragsgegners am Folgetag regelnden Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 07. August 2006 (Bl. 233 - 236 Bd. I Sonderheft betr. einstweilige Anordnungen zum Umgang mit den Kindern) ist allein mangels fortbestehender Beschwer und mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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