OLG Naumburg - Beschluss vom 29.08.2006
14 WF 140/06
Normen:
BGB § 1684 ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 ; KostO § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1031
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 191/04

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde mangels fortbestehender Beschwer

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 14 WF 140/06

DRsp Nr. 2007/2104

Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde mangels fortbestehender Beschwer

»Die sofortige Beschwerde gegen eine das Umgangsrecht regelnde einstweilig Anordnung ist im konkreten Fall mangels fortbestehender Beschwer und mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 1684 ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 ; KostO § 131 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen, ein dreistündiges Umgangsrecht des Antragsgegners am Folgetag regelnden Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 07. August 2006 (Bl. 233 - 236 Bd. I Sonderheft betr. einstweilige Anordnungen zum Umgang mit den Kindern) ist allein mangels fortbestehender Beschwer und mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.