OLG Rostock - Beschluss vom 30.07.2007
3 W 118/07
Normen:
FGG § 30 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 30 Abs. 1 Satz 3 ; FGG § 69 g Abs. 5 Satz 2 ; ZPO § 526 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 268
FamRZ 2008, 80
MDR 2008, 103
NJ 2008, 319
OLGReport-Rostock 2007, 963
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 238/07

Unzulässigkeit der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter in Unterbringungssachen

OLG Rostock, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 3 W 118/07

DRsp Nr. 2007/18620

Unzulässigkeit der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter in Unterbringungssachen

»Da im Unterbringungsverfahren nach § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG nur in Ausnahmefällen die Anhörung als Verfahrensbestandteil einem einzelnen Richter übertragen werden darf, scheidet die Übertragbarkeit des gesamten Verfahrens auf den Einzelrichter von vornherein aus.«

Normenkette:

FGG § 30 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 30 Abs. 1 Satz 3 ; FGG § 69 g Abs. 5 Satz 2 ; ZPO § 526 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Betroffene begab sich im Laufe dieses Jahres aufgrund einer psychischen Erkrankung teils freiwillig teils auf Anordnung mehrfach in psychiatrische Behandlung. Zuletzt mit Antrag vom 04.07.2007 beantragte der Beteiligte zu 2) die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen im .... Das Amtsgericht Greifswald genehmigte die Unterbringung für sechs Wochen, längstens bis zum 16.08.2007, mit Beschluss vom 05.07.2007, auf den inhaltlich Bezug genommen wird.

Gegen diesen Beschluss legte die Verfahrenspflegerin für den Betroffenen sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des Landgerichts Stralsund übertrug das Beschwerdeverfahren durch Beschluss auf die Einzelrichterin. Diese wies die Beschwerde nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 12.07.2007 zurück. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss verwiesen.