OLG Naumburg - Beschluss vom 25.09.2006
14 WF 158/06
Normen:
ZPO § 750 ; ZPO § 766 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1032
OLGReport-Naumburg 2007, 248
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 21.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 234 F 29/06

Unzulässigkeit der Vollstreckung von Unterhaltstiteln eines volljährig gewordenen Kindes durch die Mutter

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 14 WF 158/06

DRsp Nr. 2007/2107

Unzulässigkeit der Vollstreckung von Unterhaltstiteln eines volljährig gewordenen Kindes durch die Mutter

»1. Nach § 750 ZPO darf die Vollstreckung nur für die im Titel als Gläubiger genannte Person erfolgen.2. Ist das Kind volljährig geworden, ist die Mutter - im Titel als Klägerin - nicht mehr befugt, die Vollstreckung durchzuführen.3. Die Vollstreckungsklausel hätte nicht erteilt werden dürfen, deshalb ist der richtige Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 766 ZPO

Normenkette:

ZPO § 750 ; ZPO § 766 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm teilweise für die beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2006 (Bl. 40/41 d. A.) ist in der Sache unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zum einen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, (1), und sie erscheint zum anderen wenigstens mutwillig (2), sodass die objektiv notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO nicht erfüllt sind.