OLG Koblenz - Beschluss vom 01.09.2021
7 UF 297/21
Normen:
FamFG § 57 S. 2; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 101/21

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in einer FamiliensacheMaßnahmen ohne zumindest teilweisen Entzug einer elterlichen SorgeBesonders schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung eines Beteiligten (vorliegend verneint)

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 7 UF 297/21

DRsp Nr. 2022/13247

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in einer Familiensache Maßnahmen ohne zumindest teilweisen Entzug einer elterlichen Sorge Besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung eines Beteiligten (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 06.05.2021, Az. 47 F 101/21 eA, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2; BGB § 1666;

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren den sorgeberechtigten Eltern der drei hier betroffenen minderjährigen Kinder die Auflagen erteilt, vier Drogentests auf Kosten der Staatskasse durchzuführen (Ziff. 1) sowie für den Schulbesuch des ältesten Kindes in Präsenzform bzw. bei Nichtstattfinden von Präsenzunterricht für die Erledigung der Aufgaben im Homeschooling zu sorgen, den regelmäßigen Besuch des Kindergartens durch die beiden jüngeren Kinder sicherzustellen und mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten sowie die Termine mit der SPFH wahrzunehmen (Ziff. 2 bis 4).