BayObLG - Beschluß vom 25.05.1999
1Z BR 208/98
Normen:
PStG § 49 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8250/98
AG Nürnberg UR III 207/98 ,

Unzulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde wegen Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluß vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 208/98

DRsp Nr. 1999/8821

Unzulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde wegen Erledigung der Hauptsache

»Unzulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde wegen Erledigung der Hauptsache, weil die nach § 45 Abs. 2 PStG vorgelegte Zweifelsfrage für die Entscheidung im konkreten Einzelfall bedeutungslos geworden ist.«

Normenkette:

PStG § 49 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Im Geburtenbuch des Standesamts A. ist das 1992 geborene Kind eingetragen. Es hat als Geburtsnamen den Ehenamen H. erhalten. Der Vater ist 1994 verstorben. Die Mutter (Beteiligte zu 1) hat 1996 mit dem Beteiligten zu 2 die Ehe geschlossen.

Sie führt seitdem den Ehenamen G. Am 23.7.1998 haben die Mutter, zugleich als gesetzliche Vertreterin des Kindes, sowie der Stiefvater (Beteiligter zu 2) zu Urkunde des Standesbeamten in B. erklärt, daß dem Kind der Ehename G. als Familienname erteilt wird. Bereits am 9.7.1998 hatte die Mutter beim Amtsgericht B. beantragt, die Zustimmung des verstorbenen Vaters zur Einbenennung des Kindes zu ersetzen. Das Familiengericht hielt dies nicht für erforderlich und teilte, ohne über den Antrag förmlich zu entscheiden, seine Rechtsauffassung dem Standesamt B. mit. Dieses übersandte daraufhin die von ihm beglaubigten Erklärungen der Mutter und des Stiefvaters vom 23.7.1998 an das Standesamt A.