SchlHOLG - Beschluß vom 04.03.1996
2 W 113/95
Normen:
FGG § 70m § 27 § 29 § 13a ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1344
SchlHA 1996, 233
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 142/95 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XIV 1640/L

Unzulässigkeit einer vor Beendigung der geschlossenen Unterbringung eingelegten weiteren Beschwerde

SchlHOLG, Beschluß vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 2 W 113/95

DRsp Nr. 1996/30041

Unzulässigkeit einer vor Beendigung der geschlossenen Unterbringung eingelegten weiteren Beschwerde

Nach Beendigung der geschlossenen Unterbringung wird eine zuvor eingelegte sofortige weitere Beschwerde unzulässig. Sie kann zulässig auf die Kostenentscheidung beschränkt, nicht aber auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung gerichtet werden.

Normenkette:

FGG § 70m § 27 § 29 § 13a ;

Gründe: