LG Itzehoe, AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 142/95 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XIV 1640/L
Unzulässigkeit einer vor Beendigung der geschlossenen Unterbringung eingelegten weiteren Beschwerde
SchlHOLG, Beschluß vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 2 W 113/95
DRsp Nr. 1996/30041
Unzulässigkeit einer vor Beendigung der geschlossenen Unterbringung eingelegten weiteren Beschwerde
Nach Beendigung der geschlossenen Unterbringung wird eine zuvor eingelegte sofortige weitere Beschwerde unzulässig. Sie kann zulässig auf die Kostenentscheidung beschränkt, nicht aber auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung gerichtet werden.