Unzulässigkeit von unmittelbar gegen das BaySchwBerG gerichteten Verfassungsbeschwerden mangels eigener und gegenwärtiger Betroffenheit
BVerfG, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 1595/97
DRsp Nr. 1998/1070
Unzulässigkeit von unmittelbar gegen das BaySchwBerG gerichteten Verfassungsbeschwerden mangels eigener und gegenwärtiger Betroffenheit
Durch die angegriffene Norm selbst betroffen ist ein Beschwerdeführer, wenn die angegriffene Vorschrift geeignet ist, Rechtspositionen, die sich nach seiner Auffassung aus den als verletzt bezeichneten Grundrechten ergeben, zu seinem Nachteil zu verändern. Dies hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen. Bloße Reflexwirkungen einer gesetzlichen Norm reichen nicht aus.