BayObLG - Beschluss vom 18.03.1993
3Z BR 176/92
Normen:
BGB § 1836 § 1915 Abs. 1 ; FGG § 12 § 23 ; ZPO § 572 ;
Fundstellen:
AGS 1993, 85
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 10.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 82/92
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 294/88

Unzureichende Ermittlungen des Beschwerdegerichts zur Vergütung des Pflegers - Vergütung des als Pfleger bestellten Rechtsanwalts

BayObLG, Beschluss vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 176/92

DRsp Nr. 2005/20635

Unzureichende Ermittlungen des Beschwerdegerichts zur Vergütung des Pflegers - Vergütung des als Pfleger bestellten Rechtsanwalts

1. Das Beschwerdegericht ist als Tatsachengericht berechtigt und verpflichtet, nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und, wenn der Sachverhalt dazu Anlass bietet, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Amtsgerichts zu setzen.2. Bei der Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Vergütung des Pflegers sind der Umfang des Aktivvermögens und des Reinvermögens, die Höhe der Einkünfte aus dem Vermögen sowie der Umfang der flüssigen Geldmittel zu berücksichtigen; maßgebend sind aber vor allem der zeitliche Aufwand für die Pflegertätigkeit, die Bedeutung und die Schwierigkeit der Geschäfte mit dem daraus zu entnehmenden Grad der Verantwortung, unter Umständen auch der (finanzielle) Erfolg der Geschäfte.3. Regelmäßig ist, wenn es sich um einen vermögenden Pflegling handelt, bei der Vergütung des als Pfleger bestellten Rechtsanwalts dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen und mit einem gesondert zu ermittelnden Stundensatz zu vervielfältigen; bei der Ermittlung dieses Stundensatzes sind alle in der Kanzlei dieses Rechtsanwalts anfallenden Bürounkosten einschließlich der Personalkosten und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.