OLG Thüringen - Urteil vom 06.04.2011
2 U 862/10
Normen:
BGB § 652; BGB § 312; BGB § 1357;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1638/09

Ursächlichkeit einer Maklertätigkeit bei Abweichung des vereinbarten von dem ursprünglich geforderten Kaufpreis; Verpflichtung des anderen Ehegatten aus einem Maklervertrag

OLG Thüringen, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 2 U 862/10

DRsp Nr. 2011/9771

Ursächlichkeit einer Maklertätigkeit bei Abweichung des vereinbarten von dem ursprünglich geforderten Kaufpreis; Verpflichtung des anderen Ehegatten aus einem Maklervertrag

1. Die inhaltliche Kongruenz kann nicht deshalb verneint werden, weil es zu Gunsten des Maklerkunden zu einer höheren Abweichung zwischen dem vom Vertragspartner ursprünglich geforderten und dem schließlich vereinbarten Kaufpreis gekommen ist. 2. Der Abschluss eines Maklervertrages, der dem Erwerb eines Hausgrundstücks dient, ist kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.9.2010, Az. 8 O 1638/09, abgeändert.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 9.280,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.04.2008 sowie weitere 335,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.