I. Die Beteiligten zu 3 und 4 wurden im Jahr 1975 beziehungsweise im Jahr 1978 von dem damals ledigen Beteiligten zu 2, einer jugoslawischen Staatsangehörigen serbischer Nationalität, in München geboren. Der Standesbeamte hat die Geburten. in die Geburtenbücher eingetragen. Der Beteiligte zu 1, ein jugoslawischer Staatsangehöriger montenegrinischer Nationalität, hat am 8.3.1978 mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 die Vaterschaft für beide Kinder zur Beurkundung durch den Standesbeamten in München anerkannt. Die Vaterschaftsanerkenntnisse wurden am 10.5.1978 in den Geburtenbüchern beigeschrieben.
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