BayObLG - Beschluß vom 19.07.1995
1Z BR 160/94 u. 161/94
Normen:
BGB § 1719 ; EGBGB Art. 21, Art. 14, Art. 220 ; Montenegrinische Gesetz über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 30.12.1975; PStG § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 44

Vaterschaftanerkenntnis nach montenegrinischem Recht

BayObLG, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 160/94 u. 161/94

DRsp Nr. 1995/6238

Vaterschaftanerkenntnis nach montenegrinischem Recht

»Das Vaterschaftanerkenntnis schließt bei Anwendung montenegrinischen Rechts, das eheliche und nichteheliche Kinder gleich behandelt, aber auch eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung kennt, die Eintragung eines Legitimationsvermerks aufgrund nachfolgender Eheschließung der Eltern im deutschen Geburtenbuch nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 1719 ; EGBGB Art. 21, Art. 14, Art. 220 ; Montenegrinische Gesetz über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 30.12.1975; PStG § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 3 und 4 wurden im Jahr 1975 beziehungsweise im Jahr 1978 von dem damals ledigen Beteiligten zu 2, einer jugoslawischen Staatsangehörigen serbischer Nationalität, in München geboren. Der Standesbeamte hat die Geburten. in die Geburtenbücher eingetragen. Der Beteiligte zu 1, ein jugoslawischer Staatsangehöriger montenegrinischer Nationalität, hat am 8.3.1978 mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 die Vaterschaft für beide Kinder zur Beurkundung durch den Standesbeamten in München anerkannt. Die Vaterschaftsanerkenntnisse wurden am 10.5.1978 in den Geburtenbüchern beigeschrieben.