BGH - Urteil vom 16.04.1997
XII ZR 295/95
Normen:
BGB § 1600n; DDR: FGB § 56 Abs. 2; EGBGB (1986) Art. 234 §§ 1, 7 ;
Fundstellen:
BGHZ 135, 209
EzFamR BGB § 1600m Nr. 3
EzFamR aktuell 1997, 254
FamRZ 1997, 876
MDR 1997, 743
NJW 1997, 2053
NJWE-FER 1997, 197
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Pankow-Weißensee,

Vaterschaftsfeststellung bei in der ehemaligen DDR vor dem Beitritt geborenen Kindern

BGH, Urteil vom 16.04.1997 - Aktenzeichen XII ZR 295/95

DRsp Nr. 1997/4476

Vaterschaftsfeststellung bei in der ehemaligen DDR vor dem Beitritt geborenen Kindern

»Nichteheliche Kinder, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Gebiet der ehemaligen DDR geboren wurden, können auch dann gem. § 1600 n BGB auf Feststellung der Vaterschaft klagen, wenn sie vor dem 3. Oktober 1990 die Jahresfrist des § 56 Abs. 2 DDR: FGB haben verstreichen lassen.«

Normenkette:

BGB § 1600n; DDR: FGB § 56 Abs. 2; EGBGB (1986) Art. 234 §§ 1, 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 25. März 1969 im Gebiet der ehemaligen DDR nichtehelich geboren und lebt seitdem dort. Seine Mutter und der Beklagte, die seinerzeit ein Verhältnis unterhielten, leben ebenfalls dort. Bis März 1986 zahlte der Beklagte für den Kläger Unterhalt, ohne dessen Vaterschaft anzuerkennen. In einem Brief an die Mutter des Klägers vom 19. April 1989 wies er darauf hin, daß eine Vaterschaftsanerkennung bisher im gegenseitigen Einvernehmen unterblieben sei und daß nunmehr die Jahresfrist des § 56 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs der DDR (im folgenden FGB) verstrichen sei mit der Folge, daß eine Vaterschaftsfeststellungsklage nicht mehr möglich sei. Von diesem Brief erhielt der Kläger noch im April 1989 Kenntnis.