Der Kläger wurde am 25. März 1969 im Gebiet der ehemaligen DDR nichtehelich geboren und lebt seitdem dort. Seine Mutter und der Beklagte, die seinerzeit ein Verhältnis unterhielten, leben ebenfalls dort. Bis März 1986 zahlte der Beklagte für den Kläger Unterhalt, ohne dessen Vaterschaft anzuerkennen. In einem Brief an die Mutter des Klägers vom 19. April 1989 wies er darauf hin, daß eine Vaterschaftsanerkennung bisher im gegenseitigen Einvernehmen unterblieben sei und daß nunmehr die Jahresfrist des § 56 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs der DDR (im folgenden FGB) verstrichen sei mit der Folge, daß eine Vaterschaftsfeststellungsklage nicht mehr möglich sei. Von diesem Brief erhielt der Kläger noch im April 1989 Kenntnis.
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