OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.02.1999
7 U 194/97
Normen:
BGB §1600o ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1446
OLGReport-Düsseldorf 1999, 490
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 258/96

Vaterschaftsfeststellung für ein nichteheliches Kind in der ehemaligen DDR

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 7 U 194/97

DRsp Nr. 1999/6197

Vaterschaftsfeststellung für ein nichteheliches Kind in der ehemaligen DDR

»Ist ein Mann vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik zur Leistung von Unterhalt an ein Kind verurteilt worden, so ist die Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren festgestellt.«

Normenkette:

BGB §1600o ;

Gründe

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagten geltend. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 7. Juli 1997 verurteilt, durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen, Nachlaßverzeichnisses der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 03.01.1984 verstorbenen geb (Erblasserin) zu erteilen. Die Erblasserin war die Mutter des Herrn . Dieser verstarb im Jahre 1976 Die Erblasserin geb. wurde aufgrund notariellen Testaments beerbt von den beiden Beklagten, der Tochter und dem Sohn des Herrn .