Vaterschaftsklage nach DDR-Beitritt; örtliche Zuständigkeit für Klage auf Vaterschaftsfeststellung nach Wirksamwerden des Beitritts der DDR
BGH, vom 22.01.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 34/91
DRsp Nr. 1993/845
Vaterschaftsklage nach DDR-Beitritt; örtliche Zuständigkeit für Klage auf Vaterschaftsfeststellung nach Wirksamwerden des Beitritts der DDR
Die Festellung der Vaterschaft nach dem Wirksamwerden des Beitritts bestimmt sich nach dem neuem Recht (Art. 234 § 7 Abs. 1 und 4 EGBGB). Daran ändert nichts, daß das Kind vor dem 3.10.1990 geboren ist. Danach erfolgt die Festellung nicht, wie es in § 56 Abs. 1 DDR-FGB vorgesehen war, auf Klage der Mutter, sondern gemäß § 1600 n Abs. 1BGB auf Klage des Kindes. Für das Verfahren gelten die Vorschrift der ZPO über das Verfahren in Kindschaftssachen.