OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2023
13 UF 199/20
Normen:
BGB § 1365; BGB § 1366 Abs. 4; BGB § 1363 Abs. 2 S. 1; BGB § 1369; BGB § 1364; BGB § 1368; EGBGB a.F. Art. 14; VO (EU) 2016/1103 Art. 26 Abs. 1 Buchst. a); EGBGB Art. 229 § 47 Abs. 1; BGB § 138;
Fundstellen:
FamRB 2023, 398
FamRZ 2023, 1469
NJW-RR 2023, 980
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 255/20

Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei getrenntlebenden EhepartnernLöschungsanspruch bezüglich einer VormerkungGrundstücksverkauf als Verfügung über nahezu das gesamte VermögenGeltendmachung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts durch einen Dritten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 13 UF 199/20

DRsp Nr. 2023/5434

Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei getrenntlebenden Ehepartnern Löschungsanspruch bezüglich einer Vormerkung Grundstücksverkauf als Verfügung über nahezu das gesamte Vermögen Geltendmachung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts durch einen Dritten

Eine Übertragung nahezu des gesamten Vermögens im Sinne des § 1365 BGB liegt erst bei einer Übertragung von mindestens 85 % des Vermögens vor. Die Bewertung ist insoweit nach objektiven Maßstäben zu treffen und nicht in Betrachtung der individuellen Umstände bezüglich der Ehepartner. Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann nur von demjenigen geltend gemacht werden, der durch die Sittenwidrigkeit selbst unmittelbar betroffen ist, jedoch kein Dritter und auch nicht der Ehepartner.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 1.12.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1365; BGB § 1366 Abs. 4; BGB § 1363 Abs. 2 S. 1; BGB § 1369; BGB § 1364; BGB § 1368; EGBGB a.F. Art. 14; VO (EU) 2016/1103 Art. 26 Abs. 1 Buchst. a); EGBGB Art. 229 § 47 Abs. 1; BGB § 138;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Abweisung seines Antrags auf Löschung einer Eigentumsvormerkung.