OLG Koblenz - Beschluss vom 26.01.2010
7 WF 1083/09
Normen:
ZPO § 93; BGB § 1601;
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 640/08

Veranlassung zur Klageerhebung durch den Unterhaltsschuldner

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 7 WF 1083/09

DRsp Nr. 2010/17099

Veranlassung zur Klageerhebung durch den Unterhaltsschuldner

Ein Unterhaltsschuldner, der bislang den geforderten Unterhalt gezahlt hat und nicht zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert worden ist, hat im Falle der Klageerhebung keine Veranlassung zur Klage gegeben.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die Kostenentscheidung in dem Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 10. Dezember 2009 (Ziffer 2) abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.340,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93; BGB § 1601;

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind D..., geb. am ...1994, hervorgegangen. Seit August 2008 zahlte der Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 307,00 € an die Klägerin.

Mit der am 02.10.2008 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Kindesunterhalt in Höhe von 343,00 € monatlich für die Zeit ab 01.09.2008 geltend gemacht, ohne den Beklagten zuvor zur Errichtung eines außergerichtlichen Unterhaltstitels aufgefordert zu haben.