OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.03.2006
8 WF 30/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 864/04
AG Tuttlingen, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 350/03
AG Tuttlingen, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 348/03

Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO durch Zahlung einer Abfindung auf den Unterhalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen 8 WF 30/06 - Aktenzeichen 8 WF 31/06 - Aktenzeichen 8 WF 35/06

DRsp Nr. 2012/9790

Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO durch Zahlung einer Abfindung auf den Unterhalt

Unterhaltsabfindungszahlungen sind insoweit nicht zur ratenweisen Rückführung von Prozesskosten einzusetzen, als eine Partei die Abfindung benötigt, um ihren vorrangigen Lebensbedarf bestreiten zu können. Im Normalfall kommt eine Umlegung auf 12 bis 18 Monate in Betracht.

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerin werden die in den drei oben genannten Verfahren jeweils am 8.2.2006 ergangenen Ratenzahlungsanordnungsbeschlüsse

a u f g e h o b e n .

Es verbleibt bis auf weiteres in allen drei Verfahren bei der der Klägerin ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe.

2. Die Entscheidung ergeht in allen Verfahren gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind in allen Verfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe: