I.
Der am XXX geborene Beteiligte zu 1 übersiedelte 1994 mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder aus Usbekistan in die Bundesrepublik Deutschland. In der Transliteration der kyrillischen Schreibweise lautete der Familienname "XXX". Durch Erklärung vom 12.12.1994 bestimmten der Beteiligte zu 1, seine Eltern und sein Bruder, dass der Familienname "XXX" lauten solle. Der Beteiligte zu 1 heiratete 1996; als Ehename wurde "XXX" bestimmt. Dieser Name ist auch der Geburtsname der beiden 1996 und 2003 geborenen Kinder. Der Beteiligte zu 1 strebt nun eine "Berichtigung" der entsprechenden Einträge in den Personenstandsbüchern dahin an, dass der Familienname "XXX" lautet. Dieser Familienname wurde nämlich für die Eltern und den Bruder des Beteiligten zu 1 in deren Familienbuch eingetragen, nachdem das "Ehezeugnis" einer Verwandten aus der Vorkriegszeit mit dieser Schreibweise des Familiennamens aufgefunden worden war. Auch in der 1992 gefertigten Übersetzung der russischen Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1 ist der Familienname mit "XXX" angegeben.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|