OLG München - Beschluss vom 23.11.2006
31 Wx 72/06
Normen:
BVFG § 94 Abs. 1 ; PStG § 47 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 26
OLGReport-München 2007, 88
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 66/06
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen III 0005/05

Verbindliche Festlegung der Namensführung

OLG München, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 31 Wx 72/06

DRsp Nr. 2006/29230

Verbindliche Festlegung der Namensführung

»Mit der Erklärung nach § 94 BVFG wird die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt.«

Normenkette:

BVFG § 94 Abs. 1 ; PStG § 47 ;

Gründe:

I.

Der am XXX geborene Beteiligte zu 1 übersiedelte 1994 mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder aus Usbekistan in die Bundesrepublik Deutschland. In der Transliteration der kyrillischen Schreibweise lautete der Familienname "XXX". Durch Erklärung vom 12.12.1994 bestimmten der Beteiligte zu 1, seine Eltern und sein Bruder, dass der Familienname "XXX" lauten solle. Der Beteiligte zu 1 heiratete 1996; als Ehename wurde "XXX" bestimmt. Dieser Name ist auch der Geburtsname der beiden 1996 und 2003 geborenen Kinder. Der Beteiligte zu 1 strebt nun eine "Berichtigung" der entsprechenden Einträge in den Personenstandsbüchern dahin an, dass der Familienname "XXX" lautet. Dieser Familienname wurde nämlich für die Eltern und den Bruder des Beteiligten zu 1 in deren Familienbuch eingetragen, nachdem das "Ehezeugnis" einer Verwandten aus der Vorkriegszeit mit dieser Schreibweise des Familiennamens aufgefunden worden war. Auch in der 1992 gefertigten Übersetzung der russischen Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1 ist der Familienname mit "XXX" angegeben.