OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2011
10 WF 265/10
Normen:
ZPO § 653 a.F.; FamFG § 237 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1311
Vorinstanzen:
AG Schwedt, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 20/10

Verbindung der Verfahren auf Anerkennung der Vaterschaft und Zahlung von Mindestunterhalt; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 10 WF 265/10

DRsp Nr. 2011/5384

Verbindung der Verfahren auf Anerkennung der Vaterschaft und Zahlung von Mindestunterhalt; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

1. Nach der seit dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage ist die Vorschrift des § 653 ZPO a.F. nicht mehr anwendbar, wonach ein Antrag auf Zahlung des Mindestunterhalts im Wege des sog. Annex-Verfahrens mit einem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft anhängig gemacht werden kann. Vielmehr setzt § 237 Abs. 1 FamFG grundsätzlich zwei getrennte Verfahren voraus, die jedoch gem. § 179 Abs. 1 S. 2 FamFG miteinander verbunden werden können. 2. Wird ein minderjähriges Kind im Abstammungsverfahren durch das Jugendamt als Beistand vertreten, so entfällt die Notwendigkeit, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 653 a.F.; FamFG § 237 Abs. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 S. 2 ZPO, ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers, ihm eine Rechtsanwältin beizuordnen, zurückgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Beiordnung liegen nicht vor.