OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.01.2011
4 UF 67/10
Normen:
BGB § 138; BGB § 1379; ZPO § 256; ZPO § 301; ZPO § 254; BGB § 1378;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 453 F 2202/06

Verbindung einer Stufenklage mit einer Zwischenfeststellungsklage zur Vermeidung von unzulässigen Teil-Beschlüssen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.2011 - Aktenzeichen 4 UF 67/10

DRsp Nr. 2012/1566

Verbindung einer Stufenklage mit einer Zwischenfeststellungsklage zur Vermeidung von unzulässigen Teil-Beschlüssen

1. Bei einer Stufenklage ist bereits in der ersten Stufe, damit die Entscheidung hierüber nicht zu einem unzulässigen Teilurteil (-beschluss) führt, mit der Zwischenfeststellungsklage zu verbinden, sofern zwischen den Parteien ein Umstand streitig ist, der sich auf die Entscheidung aller Stufen auswirkt. 2. Um einen solchen Fall der notwendigen objektiven Klagehäufung handelt es sich, wenn der Beklagte einer Stufenklage auf Zugewinnausgleich einwendet, die Ehegatten hätten Gütertrennung vereinbart, da dies sowohl den Auskunftsanspruch des § 1379 BGB als auch den Zahlungsanspruch nach § 1378 BGB ausschließt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Parteien seit Eheschließung am ...1988 infolge ihres Ehevertrages vom ....1988, geschlossen zu Protokoll des Notars Dr. N1, O1, UR.-Nr. .../1988, im Güterstand der Gütertrennung leben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 1379; ZPO § 256; ZPO § 301; ZPO § 254; BGB § 1378;

Gründe: