Die Berufung wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Parteien seit Eheschließung am ...1988 infolge ihres Ehevertrages vom ....1988, geschlossen zu Protokoll des Notars Dr. N1, O1, UR.-Nr. .../1988, im Güterstand der Gütertrennung leben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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