BayObLG - Beschluß vom 05.04.2000
1Z BR 108/99
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4, § 1666 Abs. 1, § 1684 Abs. 1 ; FGG § 50 ;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 102/98
Amtsgericht Bad Neustadt a. d. Saale VIII 2035,

Verbleibensanordnung bei einer Gefährdung des Kindeswohls

BayObLG, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 108/99

DRsp Nr. 2000/4902

Verbleibensanordnung bei einer Gefährdung des Kindeswohls

»Wird das Kindeswohl allein dadurch gefährdet, daß die sorgeberechtigte Mutter das Kind aus der Pflegestelle herausnehmen will, genügt eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4, § 1666 Abs. 1, § 1684 Abs. 1 ; FGG § 50 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist der 1988 geborene Sohn der Beteiligten zu 2. Der mit der Beteiligten zu 2 nicht verheiratete Vater war Sergeant der US Armee. Der Beteiligte zu 1 wuchs zunächst bei seiner Mutter und deren Mutter auf. Am 6.10.1989 heiratete die Beteiligte zu 2 einen amerikanischen Staatsangehörigen, den Vater der 1990 geborenen A. Diese wurde mit eineinhalb Monaten in den Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits aufgenommen. Der Beteiligte zu 1 kam mit dem Einverständnis der Beteiligten zu 2 am 10.11.1990 zu Pflegeeltern. Grund dafür waren persönliche und gesundheitliche Probleme der Beteiligten zu 2 sowie erzieherische Schwierigkeiten.