BGH - Urteil vom 25.04.1985
IX ZR 141/84
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB §§ 107, 166, 181, § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 94, 232
DB 1985, 1785
DRsp I(112)129d
DRsp-ROM Nr. 1992/4374
FamRZ 1985, 804
JZ 1985, 795
MDR 1985, 758
Rpfleger 1985, 293
WM 1985, 815
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Mannheim,

Verbot des Selbstkontrahierens bei lediglich vorteilhaften Geschäften; Übertragung von Vermögensgegenständen auf ein Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht

BGH, Urteil vom 25.04.1985 - Aktenzeichen IX ZR 141/84

DRsp Nr. 1992/4372

Verbot des Selbstkontrahierens bei lediglich vorteilhaften Geschäften; Übertragung von Vermögensgegenständen auf ein Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht

»a) Das Verbot des Selbstkontrahierens gilt nicht für Insichgeschäfte der sorgeberechtigten Eltern eines in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. b) Überträgt ein Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, einen Vermögensgegenstand schenkweise auf sein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, für das ihm die elterliche Sorge obliegt, und gibt diese die zum Erwerbe seinerseits erforderlichen Willenserklärungen im eigenen Namen ab, ist die Rechtshandlung grundsätzlich nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG anfechtbar, wenn das Kind die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht gekannt hat (Abgrenzung zu BGHZ 38, 65).«

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB §§ 107, 166, 181, § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid vom 14. Juni 1983 die Zwangsvollstreckung gegen Frau I. M., die geschiedene Mutter des Klägers. Der am 25. August 1983 vorgenommene Pfändungsversuch blieb erfolglos. Der Gerichtsvollzieher vermerkte in dem Protokoll: