OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.07.2006
2 UF 69/06
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587o Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 480
OLGReport-Zweibrücken 2006, 1038
OLGReport-Zweibrücken 2006, 1038
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 448/05

Vereinbarung über die Herausnahme des während eines Teils der Ehezeit erworbenen Anrechte vom Versorgungsausgleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 2 UF 69/06

DRsp Nr. 2006/22426

Vereinbarung über die Herausnahme des während eines Teils der Ehezeit erworbenen Anrechte vom Versorgungsausgleich

»Eine Vereinbarung, mit der die beteiligten Eheleute die während eines Teils der Ehezeit erworbenen Anrechte vom Versorgungsausgleich ausnehmen wollen, ist wirksam, wenn der sich danach zugunsten des Berechtigten ergebende Ausgleich geringer ist, als der auf die gesamte Ehezeit entfallende Ausgleichsbetrag.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587o Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und führt in der Sache zur anderweitigen Regelung des Versorgungsausgleichs mit dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Inhalt.

Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich die höchstrichterliche, vom Senat geteilte Rechtsprechung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vereinbarungen der beteiligten Ehegatten über einen Teilverzicht durch Herausnehmen bestimmter, vor dem Ehezeitende beiderseits erworbener Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich (grundlegend: BGH FamRZ 1990, 273 ff) nicht beachtet hat.