Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 17. Februar 2009 aufgehoben.
Auf die Berufung des Antragstellers wird Ziffer 2. des Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25. Juli 2008 abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach deutschem Güterrecht.
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