BGH - Beschluß vom 15.02.2005
X ARZ 409/04
Normen:
ZPO § 788 Abs. 2 ; BRAGO § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 883
FamRZ 2005, 883
InVo 2005, 292
JurBüro 2005, 421
MDR 2005, 832
NJW 2005, 1273
Rpfleger 2005, 322
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Stuttgart,

Vereinfachte Festsetzung der Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Vollstreckungsverfahren

BGH, Beschluß vom 15.02.2005 - Aktenzeichen X ARZ 409/04

DRsp Nr. 2005/5210

Vereinfachte Festsetzung der Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Vollstreckungsverfahren

»Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO ist das Vollstreckungsgericht zuständig.«

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 2 ; BRAGO § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der Kosten gemäß § 19 BRAGO gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom Amtsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht an das Landgericht Stuttgart als Prozeßgericht haben sich sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Amtsgericht Stuttgart - mit Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig erklärt.

Das Oberlandesgericht hält das Landgericht Stuttgart als Gericht des ersten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehindert, weil das Bayerische Oberste Landesgericht (JurBüro 2003, 326), das Oberlandesgericht Köln (MDR 2000, 1276) und das Oberlandesgericht Koblenz (JurBüro 2002, 199) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die vereinfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen.