OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.04.2000
2 WF 30/00
Normen:
ZPO § 652, § 648 ; BGB § 1629 ;

Vereinfachtes Verfahren; Antragsgegner

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2000 - Aktenzeichen 2 WF 30/00

DRsp Nr. 2001/9494

Vereinfachtes Verfahren; Antragsgegner

»Hat der in Anspruch genommene Elternteil die alleinige Personensorge, ist der Unterhaltsfestsetzungsantrag im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO gegen ihn unzulässig«

Normenkette:

ZPO § 652, § 648 ; BGB § 1629 ;

Gründe:

(zu 1.-3. des Tenors):

I.

Mit am 27.10.1999 beim Amtsgericht - Familiengericht - S. eingegangenem Antrag hat die antragstellende Mutter im eigenen Namen beantragt im vereinfachten Verfahren den vom Vater (Antragsgegner) an den gemeinsamen, am 05.08.1983 geborenen Sohn Johannes M ab 01.08.1999 zu zahlenden monatlichen Unterhalt auf 107,00 % des Regelbetrags der dritten Altersstufe der Regelbetragsverordnung festzusetzen. Sie hat angegeben, sie erhalte das Kindergeld für den Sohn. Nachdem der Antragsgegner keine Einwendungen erhoben hatte, hat das Amtsgericht am 24.01.2000 einen entsprechenden Unterhaltsfestsetzungsbeschluß erlassen.

Gegen den am 17.02.2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 02.03.2000 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.