I.
Mit Beschluß vom 23.02.2000 setzte das Familiengericht K-D, im vereinfachten Verfahren den vom Antragsgegner an das antragstellende Kind zu zahlenden Unterhalt für die Zeit ab 01.02.2000 auf 129,5 % des Regelbetrags der zweiten Altersstufe und für die Zeit ab 01.10.2003 auf 111,1 % des Regelbetrags der dritten Altersstufe sowie den rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.01.2000 auf 700,00 DM fest.
Gegen den am 25.02.2000 zugestellten Beschluß legte die Antragstellerin mit am 08.03.2000 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Erinnerung ein. Mit dieser rügt sie zunächst, der angefochtene Beschluß sei nicht hinreichend bestimmt, da in ihm nicht vermerkt sei, ob von § 1 oder § 2 der Regelbetragsverordnung auszugehen sei. Außerdem sei der mit 700,00 DM festgesetzte rückständige Unterhalt falsch ermittelt; richtig sei ein Betrag von 1.190,75 DM.
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