I. Der 1909 geborene Z. (Annehmender) und der Beteiligte zu 1 beantragten mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 25.1.1994 beim Vormundschaftsgericht, die Annahme des 1975 nichtehelich geborenen Beteiligten zu 1 als Kind des Annehmenden auszusprechen. In der Urkunde erklärte der Annehmende, aus seiner durch den Tod der Ehefrau im Jahr 1981 aufgelösten Ehe sei ein Kind hervorgegangen. Nähere Angaben zur Person oder Anschrift seines leiblichen Sohnes, des Beteiligten zu 2, machte er nicht. Am 9.3.1994 hörte der Vormundschaftsrichter im Haus des Annehmenden diesen selbst sowie den Beteiligten zu 1, dessen Mutter und einen Vertreter des Kreisjugendamts als früheren Amtspfleger des Beteiligten zu 1 persönlich an. Ein als Sachverständiger anwesender Arzt für Neurologie und Psychiatrie bejahte die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Annehmenden. Ein Zettel mit der Anschrift des Beteiligten zu 2 wurde dem Richter übergeben.
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