OLG Naumburg - Beschluss vom 05.09.2012
4 UF 120/12
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 791
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 393/09

Verfahren bei Einlegung der Beschwerde durch einen Versorgungsträger der allgemeinen Rentenversicherung; Überprüfung der bei einem anderen Träger der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte; Verfahren bei geringfügiger Ausgleichsdifferenz

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 4 UF 120/12

DRsp Nr. 2012/22591

Verfahren bei Einlegung der Beschwerde durch einen Versorgungsträger der allgemeinen Rentenversicherung; Überprüfung der bei einem anderen Träger der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte; Verfahren bei geringfügiger Ausgleichsdifferenz

1. Legt ein Versorgungsträger der allgemeinen Rentenversicherung Beschwerde gegen den erstinstanzlich durchgeführten Versorgungsausgleich wegen unzutreffender Anwendung des § 18 VersAusglG des bei ihm bestehenden Anrechts ein, so hat das Beschwerdegericht auch den Versorgungsausgleich bezüglich der bei einem anderen Träger der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Hinblick auf § 18 VersAusglG von Amts wegen gemäß § 26 FamFG zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. 2. Sind gleichartige Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte West) auszugleichen, da für diese § 18 Abs. 1 VersAusglG, der die Anwendung für diese Rechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausschließt, nicht greift, so sind die weiteren gleichartigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte Ost) ebenfalls auszugleichen, auch wenn für diese isoliert betrachtet die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG vorliegen (zum Ausgleich in diesen Fällen auch der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - ; anderer Ansicht der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen).