OLG Bremen - Beschluss vom 20.12.2011
4 UF 120/11
Normen:
VersAusglG § 14; VersAusglG § 17; VersAusglG § 45; VersAusglG § 47 Abs. 5; HGB § 235 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 411/10

Verfahren bei externer Teilung eines Anrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung; Abzinsung des Ausgleichswerts

OLG Bremen, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 4 UF 120/11

DRsp Nr. 2012/339

Verfahren bei externer Teilung eines Anrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung; Abzinsung des Ausgleichswerts

Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung kann der als Ausgleichswert vom Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten an die Zielversorgung zu zahlende Übertragungswert des Anrechts nicht durch eine Abzinsung mit dem steuerrechtlichen Rechnungszins nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG ermittelt werden. Für die Abzinsung kann der zum Ehezeitende maßgebliche Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB herangezogen werden, und zwar bezogen auf die Restlaufzeit, die dem Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem voraussichtlichen Versorgungsbeginn entspricht. Mit diesem Zinssatz ist der auszugleichende Betrag dann auch für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen.

1. Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 21.02.2011 wird dahingehend ergänzt, dass weitere Verfahrensbeteiligte die E. GmbH & Co. KGaA, KG [...] ist.

2. Auf die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Senatsbeschluss vom 21.02.2011 wie folgt abgeändert: