OLG Hamm - Urteil vom 06.01.1995
12 UF 269/94
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 Abs. 1 ; Türk. ZGB Art. 134 Abs. 1, 2, 4 ; ZPO § 606a ;
Fundstellen:
DRsp I(166)331a-b
FamRZ 1995, 934
NJW-RR 1995, 1095
OLGR-Hamm 1995, 81

Verfahren bei streitiger Scheidung nach türkischem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 06.01.1995 - Aktenzeichen 12 UF 269/94

DRsp Nr. 1995/7653

Verfahren bei streitiger Scheidung nach türkischem Recht

1. Lassen sich türkische Eheleute scheiden, so erfolgt die Scheidung nach türkischem Recht, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1 EGBGB. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 606a ZPO.2. Stillschweigende Voraussetzung des Art. 134 Abs. 1 türkisches ZGB (Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft) ist ein geringeres Verschulden an der Zerrüttung auf seiten des antragstellenden Ehegatten.3. Der Widerspruch des sich der Scheidung widersetzenden Ehepartners nach Art. 134 Abs. 2 türkisches ZGB ist nur dann rechtsmißbräuchlich, wenn dem Widersprechenden in Wahrheit nichts am Fortbestand der Ehe liegt.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 Abs. 1 ; Türk. ZGB Art. 134 Abs. 1, 2, 4 ; ZPO § 606a ;

Hinweise:

Ein überwiegendes Verschulden i.S. des Art. 134 Abs. 2 Satz 1 türkisches ZGB nimmt der 8. Senat des OLG Hamm (FamRZ 1995, 935) an, wenn der türkische Ehemann, der in Deutschland aufgewachsen ist, nicht alles unternommen hat, um seiner in der Türkei aufgewachsenen Ehefrau den schwierigen Anpassungsprozeß aufgrund der Übersiedlung nach Deutschland zu erleichtern.

Auch das Urteil des OLG Oldenburg, FamRZ 1994, 1113 schließt sich der Entscheidung des türkischen Kassationshofs in FamRZ 1993, 1208 an.

Fundstellen
DRsp I(166)331a-b
FamRZ 1995, 934
NJW-RR 1995, 1095
OLGR-Hamm 1995, 81