OLG Köln - Beschluss vom 05.02.2013
4 UF 188/12
Normen:
FamFG § 159 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 219/07

Verfahren des Beschwerdegerichts bei einer Beschwerde gegen die Sorgerechtsentscheidung; Pflicht zur Anhörung des betroffenen Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 4 UF 188/12

DRsp Nr. 2013/3616

Verfahren des Beschwerdegerichts bei einer Beschwerde gegen die Sorgerechtsentscheidung; Pflicht zur Anhörung des betroffenen Kindes

Das Beschwerdegericht kann über eine Beschwerde zur abgetrennten Folgesache "elterliche Sorge" ausnahmsweise ohne Anhörung des Kindes entscheiden, wenn neue entscheidungserhebliche Tatsachen nicht vorgetragen sind, eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht eingetreten ist und weder der Zeitablauf noch sonstige Gründe die nochmalige Anhörung des Kindes geboten erscheinen lassen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn in der Sitzung vom 30.08.2012 erlassenen Beschluss - 41 F 219/07 SO - wird zurückgewiesen.

Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den unter Ziffer I. näher bezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 159 Abs. 2;

Gründe

zu Ziffer I.:

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.