OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2014
3 UF 184/13
Normen:
BGB § 1666, § 1666a; SGB VIII § 42; FamFG § 159; GG Art. 6 Abs. 2; Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1789
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen F 6/13

Verfahren des Beschwerdegerichts in einem Sorgerechtsentziehungsverfahren nach teilweisem Besetzungswechsel

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 3 UF 184/13

DRsp Nr. 2014/8230

Verfahren des Beschwerdegerichts in einem Sorgerechtsentziehungsverfahren nach teilweisem Besetzungswechsel

1. Ist in einem Sorgerechtsentziehungsverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB vor dem Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung mit umfassender Anhörung aller Beteiligten, der Kinder und der Sachverständigen erfolgt, über die ein ausführlicher schriftlicher Berichterstattervermerk erstellt und den Beteiligten zusammen mit dem Verhandlungsprotokoll übersandt worden ist, und wird eine im Termin angekündigte, die Beschwerde des Elternteils zurückweisende Entscheidung allein wegen der Gelegenheit zur möglichen schriftsätzlichen Beschwerderücknahme innerhalb einer gesetzten kurzen Frist noch zurückgestellt, ist es zulässig, dass das Beschwerdegericht auch nach einem anschließenden teilweisen Besetzungswechsel des Spruchkörpers nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme eine Hauptsacheentscheidung im schriftlichen Verfahren erlässt.